ANALGETIKAABUSUS
Abusus mit Analgetika
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Die Begriffe

Analgetika sind Arzneimittel, die schmerzlindernd oder -stillend wirken. Entsprechend ihrer Wirkstärke werden sie in drei Stufen eingeteilt:

  1. sog. schwach wirksame Analgetika. (Synonyme (= weitere Bezeichnung): nicht-opioide Analgetika, Nicht-Opiate, peripher wirksame Analgetika, nichtsteroidale antiinflammatorische Substanzen = NSAIS) - z.B. Paracetamol, Ibuprofen, Diclofenac, Salicylsäure-Derivate, Pyrazol-Derivate (z.B. Metamizol).
  2. sog. schwach zentral wirksame Analgetika. (niederpotente, agonistisch wirksame Opiate, synthetische Opioide); z.B. Codein, Tramadol, Tilidin.
  3. sog. stark zentral wirksame Analgetika. (hochpotente, agonistisch u. agonistisch-antagonistisch wirksame Opiate bzw. Opioide); z.B. Morphin, Buprenorphin, Levomethadon. (modif. n. Roche)

Als Abusus bezeichnet man eine medizinisch unbegründete oder in unnötig hoher Dosis erfolgende Einnahme von Arzneimitteln.

Nicht einmal allen Ärzten ist bekannt, daß ein längerfristiger Analgetika abusus zu einem Kopfschmerz führen kann, den sog. Analgetikakopfschmerz bzw. Schmerzmittelkopfschmerz. Die sog. kritische kumulative Wochendosis (= Menge die sich in einer Woche anhäuft), bei deren Überschreiten die Ausbildung eines durch Medikamente hervorgerufene Kopfschmerzen drohen, beträgt für Koffein 340 mg, Barbiturate 210 mg, Paracetamol 1875 mg, Pyrazolonderivate 1025 mg, Codein 60 mg und für ASS (= bekannt als Aspirin) 1750 mg (Diener 1993).

Auch schätzt man, daß 5-10% aller chronischen Nierenerkrankungen auf einen Analgetikaabusus zurückzuführen sind. 

Ein Analgetikaabusus erfordert deshalb eine konsequente Entzugsbehandlung

En tzugsbehandlungen in Form einer ausschleichenden Dosisreduzierung erfolgen bei potentiell suchterzeugenden Substanzen (z.B. Tramadol, Tilidin, Morphin, Buprenorphin, Pentazocin), aber auch bei Verwendung von Mischpräparaten, bei denen eine Komponente entsprechend einzustufen ist (z.B. Codein).

Wenn ein Analgetikaabusus tatsächlich auf chronifizierte Schmerzsyndrome (= Schmerzkrankheiten) und nicht etwa auf ein eigendynamisches Suchtpotential zurückzuführen ist und die verwendeten Analgetika potentiell nicht suchterzeugend sind (z.B. ASS, Paracetamol, nichtsteroidale Antirheumatika, Metamizol, auch Ergotam in), besteht die En tzugsbehandlung in sofortigem Absetzen des Analgetikum s (Schmerzmittelentzug).

Als Alternative im Rahmen von En tzugsbehandlungen eignet sich bei einem Abusus mit Analgetika in besonderem Maße die wiederholte, in der Entzugsphase 2 bis 3 mal tägliche Verabreichung eines lang wirkenden Lokalanästhetikum s (z.B. Bupivacain) (= örtliches Betäubungsmittel) in Form der therapeutischen Lokalanästhesie (Infiltrationen bzw. Betäubung des Schmerzbereichs, Nervenblockade n und Leitungsblockaden, rückenmarknahe oder Sympathikusblockaden). 
Parallel zum Entzug verordnen wir zur Abschirmung möglicherweise auftretender vegetativer Entzugserscheinungen (z.B. innere Unruhe, Zittrigkeit, Schwitzen) bei einem vorangegangenen Abusus mit Analgetika Trimipramin, initial i.v.
(= in die Blutader)
Folgendes Dosierungsschema hat sich bei einem Analgetikaabusus bewährt: Basismedikation 100mg/d abends oral
(= Tropfen, Tabletten); zusätzlich als Infusion (z.B. in 500ml NaCl 0,9%) am ersten Tag 25mg, am zweiten Tag 50mg, am dritten Tag 75mg, am vierten Tag 50mg und am fünften Tag wieder 25mg.
Nicht selten besteht gleichzeitig auch ein Benzodiazepin
abusus (= Beruhigungsmittel abusus). Auch diese potentiell suchterzeugende Substanz wird langsam ausschleichend abgesetzt. Eine diesbezügliche Entzugssymptomatik kann mit Carbamazepin (= Mittel eigentlich gegen die Fallsucht, aber auch bei einer En tzugsbehandlung hilfreich) oder Valproinsäure behandelt werden (Apelt et al. 1992).

Die En tzugsbehandlung bei einem Abusus mit Analgetika erfordert, wie oben dargestellt, intensive ärztliche Interventionen, was in der Regel nur im Rahmen einer stationären Behandlung (Schmerzklinik) durchführbar ist. 

Auch ist es sehr wichtig, eine En tzugsbehandlung wegen Analgetikaabusus psychologisch/ psychotherapeutisch zu flankieren, um eine nachhaltige Stabilisierung zu erreichen.

Wer bezahlt eigentlich eine erforderliche, stationäre Rehabilitationsbehandlung?
(Originaltext der Bundesregierung): "Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Kran
kheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".  
Hinzu kommt seit dem 1.4.2007, daß alle gesetzlich versicherte Personen einen Rechtsanspruch auf eine Rehabilitation haben und sich ihre Rehabilitationseinrichtung jetzt sogar selbst aussuchen können.
Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die "Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen". Wenn also Ihre Rentenversicherung in diesem Sinne laut Bescheid keinen Handlungsbedarf sieht, dann ist Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme der stationären Rehabilitation zuständig. - Die Originaltexte finden Sie hier: http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st

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Aktualisiert: >20.06.2007</> kusb
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