ANALGETIKAABUSUS
Abusus mit Analgetika
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Die Begriffe
Analgetika sind Arzneimittel, die schmerzlindernd oder -stillend wirken. Entsprechend ihrer Wirkstärke werden sie in drei Stufen eingeteilt:
Als Abusus bezeichnet man eine medizinisch unbegründete oder in unnötig hoher Dosis erfolgende Einnahme von Arzneimitteln.
Nicht einmal allen Ärzten ist bekannt, daß ein längerfristiger Analgetika abusus zu einem Kopfschmerz führen kann, den sog. Analgetikakopfschmerz bzw. Schmerzmittelkopfschmerz. Die sog. kritische kumulative Wochendosis (= Menge die sich in einer Woche anhäuft), bei deren Überschreiten die Ausbildung eines durch Medikamente hervorgerufene Kopfschmerzen drohen, beträgt für Koffein 340 mg, Barbiturate 210 mg, Paracetamol 1875 mg, Pyrazolonderivate 1025 mg, Codein 60 mg und für ASS (= bekannt als Aspirin) 1750 mg (Diener 1993).
Auch schätzt man, daß 5-10% aller chronischen Nierenerkrankungen auf einen Analgetikaabusus zurückzuführen sind.
Ein Analgetikaabusus erfordert deshalb eine konsequente Entzugsbehandlung.
En tzugsbehandlungen in Form einer ausschleichenden Dosisreduzierung erfolgen bei potentiell suchterzeugenden Substanzen (z.B. Tramadol, Tilidin, Morphin, Buprenorphin, Pentazocin), aber auch bei Verwendung von Mischpräparaten, bei denen eine Komponente entsprechend einzustufen ist (z.B. Codein).
Wenn ein Analgetikaabusus tatsächlich auf chronifizierte Schmerzsyndrome (= Schmerzkrankheiten) und nicht etwa auf ein eigendynamisches Suchtpotential zurückzuführen ist und die verwendeten Analgetika potentiell nicht suchterzeugend sind (z.B. ASS, Paracetamol, nichtsteroidale Antirheumatika, Metamizol, auch Ergotam in), besteht die En tzugsbehandlung in sofortigem Absetzen des Analgetikum s (Schmerzmittelentzug).
Als Alternative im Rahmen
von En
tzugsbehandlungen
eignet sich bei einem Abusus mit Analgetika in
besonderem Maße die wiederholte, in der Entzugsphase 2 bis 3 mal tägliche
Verabreichung eines lang wirkenden
Lokalanästhetikum
s
(z.B.
Bupivacain) (=
örtliches Betäubungsmittel) in Form
der therapeutischen
Lokalanästhesie (Infiltrationen bzw. Betäubung des Schmerzbereichs,
Nervenblockade
n und
Leitungsblockaden, rückenmarknahe oder
Sympathikusblockaden).
Parallel zum
Entzug verordnen wir zur Abschirmung möglicherweise auftretender vegetativer
Entzugserscheinungen (z.B. innere Unruhe, Zittrigkeit, Schwitzen)
bei einem vorangegangenen Abusus mit
Analgetika
Trimipramin, initial i.v.
(= in die Blutader).
Folgendes Dosierungsschema hat sich bei einem
Analgetikaabusus bewährt: Basismedikation 100mg/d abends
oral (= Tropfen,
Tabletten); zusätzlich als Infusion
(z.B. in 500ml NaCl 0,9%) am ersten Tag 25mg, am zweiten Tag 50mg, am dritten
Tag 75mg, am vierten Tag 50mg und am fünften Tag wieder 25mg.
Nicht selten besteht gleichzeitig auch ein Benzodiazepin
abusus (=
Beruhigungsmittel
abusus).
Auch diese potentiell suchterzeugende Substanz wird langsam ausschleichend
abgesetzt. Eine diesbezügliche Entzugssymptomatik kann mit
Carbamazepin (=
Mittel eigentlich gegen die Fallsucht, aber auch bei einer En
tzugsbehandlung
hilfreich) oder Valproinsäure
behandelt werden (Apelt et al. 1992).
Die En tzugsbehandlung bei einem Abusus mit Analgetika erfordert, wie oben dargestellt, intensive ärztliche Interventionen, was in der Regel nur im Rahmen einer stationären Behandlung (Schmerzklinik) durchführbar ist.
Auch ist es sehr wichtig, eine En tzugsbehandlung wegen Analgetikaabusus psychologisch/ psychotherapeutisch zu flankieren, um eine nachhaltige Stabilisierung zu erreichen.
Wer bezahlt eigentlich eine erforderliche, stationäre
Rehabilitationsbehandlung?
(Originaltext der Bundesregierung): "Die Krankenversicherung finanziert
Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Kran
kheit zu erkennen,
zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern,
sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Sie ist auch zuständig, wenn es darum geht, einer drohenden Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit vorzubeugen".
Hinzu kommt seit dem
1.4.2007, daß alle gesetzlich versicherte Personen einen Rechtsanspruch auf
eine Rehabilitation haben und sich ihre Rehabilitationseinrichtung jetzt
sogar selbst aussuchen können.
Die Rentenversicherungen sind demnach nur dann zuständig, wenn die
"Behandlungen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw.
Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen". Wenn also Ihre
Rentenversicherung in diesem Sinne laut Bescheid keinen Handlungsbedarf
sieht, dann ist Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme der stationären
Rehabilitation zuständig. - Die Originaltexte finden Sie hier:
http://www.die-gesundheitsreform.de/gesundheitssystem/themen_az/infoblaetter/rehabilitation/index.html?param=st
Die Klinik im Film
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Aktualisiert: >20.06.2007</>
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